Im geltenden PBR wurde überdies auf eine weitergehende Differenzierung zwischen Kernzone und Dorfkernzone, wie sie dem früheren Zonenplan aus dem Jahre 1978 noch bekannt war, verzichtet (vgl. VGE 1045/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.4.1 ff.). Mithin gibt es gewichtige Argumente, welche für die regierungsrätliche Auslegung von Art. 12 PBR sprechen, wonach ein Grenzbau - wenn auch nicht vorgeschrieben - so doch grundsätzlich zulässig ist, womit auch kein Grenzabstand zu wahren wäre. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, wie nachstehend zu zeigen ist.