2.4.2 Für eine solche Differenzierung besteht vorliegend kein Grund; eine Einschränkung der geschlossenen Bauweise auf einen Bereich, in welchem (bereits) zusammenhängende Häuserreihen bestehen, wird mit Art. 12 PBR nicht vorgenommen. Die geschlossene Bauweise wird vielmehr vorbehaltlos für die gesamte K1 und KR als "Regel" vorgesehen. Im geltenden PBR wurde überdies auf eine weitergehende Differenzierung zwischen Kernzone und Dorfkernzone, wie sie dem früheren Zonenplan aus dem Jahre 1978 noch bekannt war, verzichtet (vgl. VGE 1045/05 vom 15.2.2006 Erw.