10 Das Verwaltungsgericht hielt zu dieser Normierung u.a. fest, die geschlossene Bauweise werde "nicht vorgeschrieben, sondern erlaubt, bzw. kann gemäss der Terminologie von § 64 Abs. 1 PBG zugelassen werden". Von der offenen Bauweise abzuweichen sei folglich dort erlaubt, wo in der Dorfkernzone bereits zusammenhängende Häuserreihen bestünden. Dies könne nur im Sinne einer bereichsmässigen Definition verstanden werden.