Jenes Verfahren betraf den Bezirk Einsiedeln. Dessen Baureglement vom 10. Juni 2001 sieht in Art. 38 Abs. 1 BauR als "Regel" die offene Bauweise vor". Die geschlossene Bauweise ist in der Dorfkernzone erlaubt, wo zusammenhängende Häuserreihen bestehen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BauR). Weiter sieht Art. 38 Abs. 2 Satz 3 BauR vor, dass bei der geschlossenen Bauweise an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden muss.