2.3.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der regierungsrätlichen Beurteilung an (Vernehmlassung S. 4 Ziff. 8). 2.4.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 PBR ist die geschlossene Bauweise in der K1 "die Regel". Aus dem Wortlaut kann nicht abgeleitet werden, dass die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist. Dies lässt sich auch nicht dem VGE 955/02 + 956/02 vom 21. Mai 2003 entnehmen.