Falsch sei die regierungsrätliche Auffassung, bei geschlossener Bauweise dürften bzw. müssten die Gebäude ein oder mehrseitig zusammengebaut oder auf die Grenze gestellt werden (S. 3 Ziff. 3). Balkonverglasungen und Sichtstellwände seien zudem analog zu Einfriedungen (Art. 8 Abs. 1 PBR) als Anlagen zu qualifizieren. Die erforderliche schriftliche Zustimmung der Nachbarn zur Abstandsunterschreitung liege nicht vor. Dem damaligen Grenzbau mit Terrasse und schmiedeeisernem Terrassengeländer habe der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin schriftlich zugestimmt. Die Sichtstellwände seien jedoch ein neues Bauvorhaben (S. 4 Ziff. 6).