2.3.4 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, in der K1 sei auch die Gassenbildung erlaubt. Zwischen dem Anbau auf ihrem Grundstück und dem Terrassenbau auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin bestehe ein Zwischenraum von wenigstens 1.20 m. Es liege daher keine geschlossene Bauweise vor. Die Grenzabstandsvorschriften seien einzuhalten (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 1 ff.). Falsch sei die regierungsrätliche Auffassung, bei geschlossener Bauweise dürften bzw. müssten die Gebäude ein oder mehrseitig zusammengebaut oder auf die Grenze gestellt werden (S. 3 Ziff.