Vielmehr beruhe dieser Grenzbau auf einer separaten Ausnahmebewilligung. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer geschlossenen Bauweise sprechen könnte, würde dies nicht zum Vornherein von der Einhaltung der Abstandsvorschriften dispensieren, sondern sie könnte nur die Gassenbildung erlauben (S. 3 Ziff. 2).