9 2.3.3 Vernehmlassend macht der Gemeinderat geltend, vorliegend falle auf, dass der Begriff "Grenzbau" in Art. 12 PBR nicht vorkomme. Sodann handle es sich beim Unterbau der Sichtschutzwände nicht um einen Grenzbau, der einseitig an die Grenze habe angebaut werden können, weil in den Kernzonen die geschlossene Bauweise die Regel sei. Vielmehr beruhe dieser Grenzbau auf einer separaten Ausnahmebewilligung.