Die Formulierung von Art. 12 Abs. 2 PBR bedeute, dass die geschlossene Bauweise in der K1 vorgeschrieben sei. Beim Haus D.________ 06 handle es sich um einen Grenzbau, der um die umstrittenen Balkonwände erweitert werden dürfe, ohne dass Abstandsvorschriften einzuhalten seien (Erw. 5.4).