Bei geschlossener Bauweise dürften bzw. müssten Gebäude ein oder mehrseitig zusammengebaut oder auf die Grenze gestellt werden. Wenn nur von einer Seite bis an die Grundstücksgrenze gebaut werde, werde von einem Grenzbau gesprochen. Dem Nachbarn stehe die Möglichkeit offen, jederzeit an den Grenzbau anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung herzustellen. Damit die geschlossene Bauweise zulässig sei, müssten nicht bereits effektiv zusammengebaute Häuserreihen ohne Zwischenräume bestehen. Vielmehr dürfe eine geschlossene Bauweise mit Neubauten überhaupt erst geschaffen werden (Erw. 5.3 mit Hinweis auf VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003 Erw. 5). Die Formulierung von Art.