"Für Anlagen gilt der kantonale Grenzabstand sinngemäss, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Einwilligung des Nachbarn vorliegt oder abweichende zivilrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Einfriedungen, bestehen"]). Die geschlossene Bauweise dispensiere von der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften. Die Bestimmung über die offene und geschlossene Bauweise gemäss Art. 12 PBR betreffe die Gemeinde in ihrem Autonomiebereich (Erw. 5.2). Bei geschlossener Bauweise dürften bzw. müssten Gebäude ein oder mehrseitig zusammengebaut oder auf die Grenze gestellt werden.