VGE III 2011 154 vom 8.2.2012 Erw. 6.5 und VGE III 2012 202 vom 14.5.2013 Erw. 5.1.3 betreffend Lift; VGE 1054/97 vom 8.4.1998 Erw. 2 betreffend Holzbeige; VGE 1034/03 vom 22.10.2003 Erw. 11: an einem bestehenden Strommast installierte Antenne ist weder eine Baute noch weist sie eine fassadenähnliche Wirkung auf, womit ein Grenzabstand zu wahren wäre]; vgl. demgegenüber Art. 8 Abs. 1 PBR ["Für Anlagen gilt der kantonale Grenzabstand sinngemäss, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Einwilligung des Nachbarn vorliegt oder abweichende zivilrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Einfriedungen, bestehen"]).