2.3.2 Der Regierungsrat führte aus, es werde nicht bestritten, dass den Sichtschutzwänden eine fassadenähnliche Wirkung zukomme und sie bezüglich Abstandsvorschriften wie Bauten zu behandeln seien (Erw. 5.1; auf Anlagen sind Grenz- und Gebäudeabstände grundsätzlich nicht einzuhalten [vgl. EGV-SZ 2005 B.8.8 Erw. 2.1 betr. Schwimmbadanlage im Freien; EGV-SZ 2004 B.8.6 Erw. 4 betr. Antennenanlagen]; Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung haben indessen die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren [VGE 1002/00 vom 26.5.2000, Erw. 2c betreffend in Hanglage erstellter Swimmingpool, der gegenüber dem unterliegenden Grundstück wie eine Nebenbaute erscheint; VGE III 2011 154 vom 8.2.2012 Erw.