Es entspreche denn auch im Kanton Schwyz der Praxis, die diesbezügliche Autonomie der Gemeinde zu respektieren. Bereits im VGE 806/96 vom 20. Februar 1997 (Erw. 4d/cc) wurde sowohl vom Regierungsrat wie vom Verwaltungsgericht die Praxis des Bezirksrates Einsiedeln geschützt, bereits bei zwei zusammenhängenden Gebäuden auf angrenzenden Grundstücken eine geschlossene Bauweise anzunehmen (vgl. auch den VGE 669/91 vom 26. März 1992). 8 2.3.1 Der Gemeinderat verneinte im GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 für den Bereich der beiden Liegenschaften KTN K._____