VGE 806/96 vom 20.2.1997 Erw. 4.d/aa). Absatz 2 hat demgegenüber für die Gemeinden verbindlichen Charakter, indem dort, wo bereits zusammenhängende Häuserreihen (entlang von Strassen und Plätzen) bestehen, zwingend wieder an die Seitenmauern des Nachbargebäudes angebaut werden muss.