2.2 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vorschreiben oder sie zulassen (§ 64 Abs. 1 PBG). Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden (§ 64 Abs. 2 PBG). Absatz 1 räumt somit den Gemeinden die Freiheit ein, die geschlossene Bauweise auch dort zuzulassen (oder gar vorzuschreiben), wo sie bis anhin noch nicht bestanden hat (vgl. VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003 Erw. 5.b; VGE 806/96 vom 20.2.1997 Erw.