Sie ist in den Kernzonen K1 und KR (Kernrandzone) die Regel und erlaubt auch die Gassenbildung. Im Übrigen ist sie mit Ausnahme der öffentlichen Zonen zugelassen, soweit sie durch Grunddienstbarkeit vorgesehen ist und die Bauweise sich in die Umgebung einfügt (Art. 12 Abs. 2 PBR). 2.1.2 Strittig ist zunächst, ob in der K1 aufgrund des kommunalen PBR die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (so die Auffassung des Regierungsrates) und somit Abstandsvorschriften einzuhalten sind oder nicht.