7 2.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Planungs- und Baureglements (PBR) vom 29. September 1995 werden Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten nach kantonalem Recht bestimmt. In den Wohn- und Wohngewerbezonen beträgt der Grenzabstand mindestens 5 m. Art. 12 und Art. 15 Abs. 3 PBR bleiben vorbehalten. Die geschlossene Bauweise dispensiert von der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 PBR). Sie ist in den Kernzonen K1 und KR (Kernrandzone) die Regel und erlaubt auch die Gassenbildung.