1.4 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des RRB Nr. 1253/2013 (Antrag Ziff. 1). Die Anträge Ziff. 2 und 3 sowie die Begründung zeigen indessen, dass der RRB Nr. 1253/2013 nur insoweit angefochten wird, als die Sichtschutzwände für bewilligungsfähig erachtet wurden. In der Präzisierung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kann daher kein (teilweiser) Beschwerderückzug erkannt werden (so die Beschwerdegegnerin vernehmlassend S. 3 Ziff. 6 f.).