Die Sichtschutzwände seien auch nicht ausnahmsweise bewilligungsfähig (S. 4 lit. d). Gemäss der Gesuchstellerin seien sie im Frühling 1988 angebracht worden, womit der Anspruch auf Entfernung der Sichtschutzwände noch nicht verwirkt sei (S. 5 lit. e). 1.3 Der Regierungsrat bestätigte mit dem vorliegend angefochtenen RRB Nr. 1253/2013 die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für den Wasserspeier (Erw. 8). Hingegen erachtete er die Bewilligungsfähigkeit der Sichtschutzwände für gegeben (Erw. 5).