SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zur Anwendung; gehe man von einer Anlage aus, gelte sinngemäss ebenfalls der Mindestabstand von 3 m, sofern keine nachbarliche Einwilligung vorliege oder die Abstandsbemessung für die Bauherrschaft nicht günstiger sei. Des Weiteren könnten sich die Sichtschutzwände auch nicht ins Ortsbild einfügen. Daran ändere sich nichts, wenn der kantonale Denkmalpfleger in seiner Stellungnahme vom 21. August 2012 keine direkte Beeinträchtigung der historischen Kernbauten durch die Sichtschutzwände erkenne (S. 4 lit. c). Die Sichtschutzwände seien auch nicht ausnahmsweise bewilligungsfähig (S. 4 lit.