Gemäss der Beurteilung des Gemeinderates (S. 3 f. Ziff. 1) haben die Sichtschutzwände eine fassadenähnliche Wirkung und verändern daher den Raum. Da keine geschlossene Bauweise vorliege, welche in der K1 von der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften entbinde, sei grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten. Qualifiziere man die Sichtschutzwände als Bauten, komme sinngemäss der kantonale Mindestgrenzabstand von 3 m gemäss § 60 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zur Anwendung;