Anderseits ersuchte die Beschwerdegegnerin um die nachträgliche Baubewilligung für die Sichtschutzwände auf der einseitig an das Wohnhaus angebauten südlichen Terrasse ihres Wohnhauses. Diese Sichtschutzwände aus Holz und Glas mit einer Höhe von 1.78 m und 4.98 m umgeben die Terrasse grösstenteils und grenzen teilweise zugleich direkt an das Nachbargrundstück 6 der Beschwerdeführer (vgl. GRB Nr. 138 S. 2 lit. C; RR-act. II/2/7 [Planunterlagen]; RR-act. II/5 mit Photos).