1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des RRB Nr. 1253/2013 vom 17.12.2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und -sichtschutzwände verlangt wird. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (KTN H.________; Haus Nr. 04) wie diejenige der Beschwerdegegnerin (KTN I.________; Haus Nr. 06), welche beide im Kantonalen Inventar der geschützten und schützenswerten Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnet sind, befinden sich in der Kernzone 1 (K1).