Gleichzeitig wurde noch einmal um eine Bestätigung der Teilrechtskraft ersucht. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 verwies das Verwaltungsgericht auf sein Schreiben vom 17. Februar 2014 und hielt fest, das Verhältnis des angefochtenen zum nichtangefochtenen Teil des RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 werde allenfalls der materiellen Prüfung unterliegen. H. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 lässt der Gemeinderat Lachen den mit der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 gestellten Antrag wie folgt ergänzen: