Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 teilt der instruierende Richter den Beschwerdeführern mit, dass beim Verwaltungsgericht bis dato keine Beschwerde seitens G.________ eingegangen sei. Weitergehende Bestätigungen erteile das Verwaltungsgericht betreffend vorinstanzliche Entscheide praxisgemäss analog dem Bundesgericht nicht. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdegegner des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens den