lässt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz bei solidarischer Haftbarkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.