F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der Gemeinderat Lachen lässt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz bei solidarischer Haftbarkeit.