Die Verfahrenskosten des Beschlusses Nr. 1253/2013 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat des Kantons Schwyz angemessen zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.