3 Abs. 1 nicht nach, erfolge: - Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, - Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen, - Strafanzeige gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Verfahrenskosten des Beschlusses Nr. 1253/2013 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.