2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1200.-- werden zur Hälfte (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin auferlegt (…). Zu einem Viertel (Fr. 300.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Lachen und zu je einem Zwölftel (Fr. 100.--) den Beschwerdegegnern 1-3 auferlegt. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).