D. Mit RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss Nr. 138 vom 11. Juni 2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und -sichtschutzwände aus Holz am südseitigen Balkon der Liegenschaft D.________ 06 (KTN I.________) aufgehoben wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, diese Balkonwände nachträglich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.