3 - Strafanzeige gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. (6.-10. Gutheissung Einsprache; Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). C. Gegen den GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 liess G.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: