_ 06, GB Nr. XY, Lachen, wird nicht bewilligt. 4. G. und allfällige Rechtsnachfolger werden verpflichtet, das Meteorwasser des Vordaches über dem Hauseingang nicht offen, sondern mittels Rohrverbindung in die Ortskanalisation einzuleiten, wofür ihr hiermit die Bewilligung erteilt wird. 5. Kommen G. oder allfällige Rechtsnachfolger den Pflichten gemäss den Ziffern 2 und 4 dieses Beschlusses nicht nach, erfolgt: - Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, - Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen,