Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 reichte sie ergänzende Unterlagen ein (RR-act. II/02/5). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Am XY. August 2012 liessen A. und B.________ sowie C.________ öffentlich-rechtliche Baueinsprache erheben mit (u.a.) dem Antrag, das publizierte Bauprojekt sei nicht zu bewilligen, soweit überhaupt auf das Baugesuch einzutreten sei (RR-act. II/02/10). Mit GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat Lachen was folgt: