2 beim Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und entschied mit VGE III 2011 151 + 155 vom 18. Januar 2012 wie folgt: 1. Die Beschwerde im Verfahren III 2011 151 wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gutgeheissen, als (….) die Beschwerdeführerin II (Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2011 151) verpflichtet wird, für die Ableitung des Meteorwassers über den Wasserspeier ein nachträgliches Bewilligungsgesuch einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.