A. A. und B.________ sowie C.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN H.________, D.________ , Lachen. G.________ ist Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft KTN I.________, D.________ 06, Lachen. Am 6. April 2010 liessen A. und B.________ sowie C.________ dem Gemeinderat Lachen unter anderem mitteilen, am nie bewilligten Vordach über dem Wohnungseingang zu KTN I.________ sei mittlerweile auch ein Wasserspeier montiert worden. Zudem seien auf der südseitigen Terrasse über dem Erdgeschoss von KTN I.________ teils Balkonverglasungen, teils Sichtschutzwände aus Holz ebenfalls ohne Bewilligung angebracht worden.