{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n4.8.3 Die Tatsache, dass in der Kernzone Sichtschutzwände bewilligt wurden -\nund wie die aktenkundigen Photos belegen von nicht unbedeutender\nDimensionierung -, und die Begründung des Gemeinderates illustrieren indes\ngleichzeitig, dass Sichtschutzwände - im Sinne der vorstehenden, auf den\nkonkreten Fall bezogenen Ausführungen - mit den ortsbildschützerischen\nAnsprüchen der Kernzone durchaus vertretbar und somit auch mit dem\nöffentlichen Interesse am Ortsbildschutz grundsätzlich vereinbar sein können. Ob\ndies zutreffend ist, hat die Bewilligungsbehörde fallweise aufgrund\nsachgerechter, willkürfreier und rechtsgleicher Kriterien (z.B. betr.\n\n17\nHöhenbegrenzung; Anordnung; Einfügung ins Orts- bzw. Quartierbild) zu\nbeurteilen. Wie die aktenkundigen Photos und Planaufnahmen verdeutlichen,\nbefindet sich das Haus der Beschwerdegegnerin nicht in\neinem ortsbildschützerisch sensibleren Umfeld als das Gebäude Marktgasse 11.\n\n4.9.1 An der fehlenden Bewilligungsfähigkeit der konkreten Sichtschutzwände\nkönnen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts ändern. Unbegründet\nist vorab ihre Rüge, das \"Gutachten\" des kantonalen Denkmalpflegers vom\n21. August 2012 sei ihr nie zur Kenntnis gebracht worden (Vernehmlassung\nS. 7 f. Ziff. 19). Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 138 dieses \"Gutachten\" wie\nauch die Aktennotiz des kantonalen Denkmalpflegers vom 19. April 2010 erwähnt\n(S. 4 Erw. 1.c). In ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 3. Juli 2013\n(S. 11 Ziff. 32) hat sich die Beschwerdegegnerin hierzu geäussert. Mithin hatte\nsie spätestens im regierungsrätlichen Verfahren Kenntnis von diesem\n\"Gutachten\" und hätte es allenfalls anfordern können. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, die abgesehen davon auch nicht (explizit) geltend gemacht\nwird, liegt nicht vor.\n\n4.9.2 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Vertrauensschutz beruft\n(Vernehmlassung S. 8 f. Ziff. 21 ff.), hat sich das Verwaltungsgericht hierzu\nbereits im VGE III 2011 151 + 155 ausführlich geäussert (Erw. 5) mit dem\nErgebnis, dass sich ein Verzicht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren\n- auch im Lichte des Vertrauensschutzes - nicht rechtfertigen lasse (Erw. 5.5).\nDie Berufung der Beschwerdegegnerin auf alte Zusagen (Vernehmlassung S. 4 f.\nZiff. 9) ist mithin unbehelflich.\n\n4.9.3 Entgegen dem regierungsrätlichen Verfahren wird im vorliegenden\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - soweit ersichtlich - von keiner\nPartei ein Augenschein beantragt. Ein solcher drängt sich auch von Amtes\nwegen nicht auf. Die diesbezügliche Erwägung des Regierungsrates, wonach der\nSachverhalt in den Akten hinreichend auch bildlich und planerisch dokumentiert\nist (Erw. 3), hat seine Gültigkeit auch für das\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.\n\n4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat in vertretbarer\nWeise im Rahmen seines Autonomiebereiches die nachträgliche Bewilligung für\ndie konkreten hier zu beurteilenden Sichtschutzwände aus Gründen der\nEinordnung und des Ortsbildschutzes verweigerte bzw. sinngemäss die\nVereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse negierte. Diesbezüglich ist weder\nvon einer Bewilligungs- noch einer Ausnahmebewilligungsfähigkeit auszugehen.\nIndem der Regierungsrat anders entschied, hat er in unzulässiger Weise in den\n18\nAutonomiebereich der Gemeinde eingegriffen (Beschwerde S. 4f.;\nVernehmlassung Gemeinderat Ziffer III 1.4; EGV-SZ 2008 B 1.5).\n\n5.1 Nicht mehr Bestandteil des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wohl\naber der Sachverfügung, welche sich von der Vollstreckungsverfügung abgrenzt,\nsind die Wiederherstellungsmassnahmen (Tobias Jaag, in: Kommentar VRP,\nVorbem. zu §§ 29-31 N 15 ff.; § 30 N 80 f.). Ist die formell widerrechtlich erstellte\nBaute weder ordentlich noch ausnahmsweise bewilligungsfähig, stellt sich die\nFrage, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Solche\nWiederherstellungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 87\nAbs. 2 PBG) und sie müssen im öffentlichen Interesse liegen (Ruoss Fierz a.a.O.\nS. 146ff.). Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Eignung,\nErforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. statt vieler VGE III\n2013 159 und VGE III 2013 060, beide vom 18.12.2013, je Erw. 3.1).\n\n5.2 Die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes (§ 87 Abs. 2 PBG) ist gegeben. Die Massnahme erweist sich\nzweifelsohne auch als geeignet und erforderlich. Bei der Prüfung der\nVerhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen namentlich allfällige Kosten ins\nGewicht. Der Abbruch der konkreten Sichtschutzwände dürfte im konkreten Fall\nohne erheblichen Aufwand realisierbar sein, womit auch die Zweck-Mittel-\nRelation zu bejahen ist.\n\n5.3 Bei diesem Verfahrensausgang erhalten gleichzeitig die Dispositiv-Ziffer 2\n(Verpflichtung zur Entfernung der Sichtschutzwände innert einem Monat seit\nEintritt der Rechtskraft des Beschlusses) sowie Dispositiv-Ziffer 5 (Androhung\nvon Vollstreckungsmassnahmen; vgl. vorstehend Ingress lit. B) auch hinsichtlich\nder Sichtschutzwände wieder ihre Geltung. Die Ordnungsbusse von Fr. 100.--,\nwelche für jeden Tag der Nichterfüllung, d.h. der Nicht-(wieder-)Herstellung des\nrechtmässigen Zustandes betreffend die Sichtschutzwände und des offenen\nWasserspeiers, anfällt, wurde in ihrer Höhe nicht angefochten und ist somit im\nRahmen der Vollstreckung auch nicht mehr anfechtbar bzw. zu überprüfen (vgl.\nEGV-SZ 2009 B17.1).\n\n"}