{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 15\n4.6 Der kantonale Denkmalpfleger hat seine Beurteilung aus der denkmalpflegerischen Optik vorgenommen. Massstab seiner Prüfung war der Bezug der\nSichtschutzwände zu den geschützten historischen Kernbauten. Wären die\nbeiden Häuser D.________ 04 und 06 nicht im KIGBO verzeichnet, hätte sich\nsein Beizug erübrigt. Für eine \"indirekte\" Prüfung, ob die Sichtschutzwände mit\ndem kommunalen PBR vereinbar sind (Vernehmlassung des\nSicherheitsdepartements S. 3 Ziff. 8), gibt es in der Stellungnahme des\nkantonalen Denkmalpflegers hingegen keine konkreten Hinweise. Insbesondere\nfehlt ein konkreter Bezug auf die Bestimmungen des PBR. Selbst wenn der\nDenkmalpfleger auch eine solche Beurteilung vorgenommen hätte, könnte\nhieraus keine (zwingende) Verbindlichkeit dieser Beurteilung für die in\nOrtsbildschutzfragen grundsätzlich autonom zuständige Gemeinde abgeleitet\nwerden. Von einer solchen Verbindlichkeit geht der Regierungsrat indessen\noffensichtlich aus, wenn er argumentiert, der Gemeinderat habe seinen\nErmessensspielraum verlassen, wenn er entgegen den Ausführungen der\nDenkmalpflege auch den südlichen jüngeren Anbau als besonders\nschützenswert einstuft (angefochtener Entscheid Erw. 6.3: vgl. auch\nVernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3 Erw. 8). Dieser Auffassung\nzu folgen würde bedeuten, dass einerseits das Einordnungsgebot in der\nKernzone 1 nur bei besonders schützenswerten Liegenschaften Beachtung\nfinden darf, in diesem Bereich anderseits jedoch auf die Beurteilung der\nkantonalen Denkmalpflege abzustellen ist. Im Endeffekt bestünde mithin in der\nKernzone K1 keine kommunale Zuständigkeit zur Beurteilung der Einordnung,\ngeschweige denn eine diesbezügliche kommunale Autonomie mehr. Die\nVorgaben gemäss Art. 06 und Art. 30 PBR sind indessen unabhängig davon zu\nbeachten, ob ein Gebäude (oder\nGebäudeteil) im KIGBO verzeichnet ist (in welchem Fall vorab dem Fachurteil\nder kantonalen Denkmalpflege ein besonderes Gewicht zukommt) oder nicht (in\nwelchem Fall vorab die Gemeindeautonomie bei Fragen des Ortsbildschutzes zu\nrespektieren ist). Vorliegend kommt hinzu, dass der kantonale Denkmalpfleger in\neinem Bericht vom 19. April 2010 für die Sichtschutzwände eine bessere Lösung\nempfahl (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 4 Ziff. 3; Beschwerde S. 6\nZiff. 12; GRB Nr. 410 vom 17.12.2010 S. 5 Erw. 2.d = RR-act. II/02/11/5). Eine\nAuseinandersetzung mit der damaligen Beurteilung fehlt in der aktuellen\nStellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers.\n\n4.7 Erhöhte Anforderungen an die Einordnung gelten gemäss Art. 30 Abs. 2\nPBR in der Kernzone generell und nicht nur im Bereich der geschützten (Teile\nvon) Gebäude(n). Die Massgabe für die Dachgestaltung ergibt sich aus dem\nErfordernis einer quartierüblichen Gestaltung von Dächer und Dachaufbauten\n16\n(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 PBR). Es ist dem Gemeinderat daher beizupflichten, wenn\ner im GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 festhielt, als Bewilligungsbehörde habe er\n\"nicht nur die KIGBO-Objekte, sondern die gesamte Kernzone im Auge zu\nbehalten, werden doch in dieser Zone erhöhte Anforderungen verlangt\". Seine\nBeurteilung, die \"recht auffälligen und nicht sonderlich geordneten\nSichtschutzwände auf der südlichen Terrasse der Liegenschaft D.________ 06\"\nseien \"generell keine Zierde\", stellten \"in der Kernzone keine Verbesserung des\nErscheinungsbildes dar\" und könnten auch nicht als \"Teile der gewachsenen\nOrtsstruktur\" qualifiziert werden (S. 4 Erw. 1.c), lässt sich anhand der\naktenkundigen Photos (RR-act. II/02/3 und 5) überprüfen und ist zu bestätigen.\nDie aktuellen Sichtschutzwände erwecken teils den Eindruck eines Provisoriums.\nIn der Kernzone 1 dürfen bzw. müssen aufgrund der Vorgaben des PBR aus\nortsbildschützerischen Gründen auch an den rückwärtigen Raum gewisse\nAnforderungen gestellt werden. Diesen können die vorhandenen\nSichtschutzwände nicht gerecht werden. Sie sind mithin in der bestehenden\nSituation aus Gründen des Ortsbildschutzes weder bewilligungsfähig noch\nausnahmebewilligungsfähig.\n\n4.8.1 Die Beschwerdegegnerin rügt eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes. Unter diesem Titel verweist sie auf\nSichtschutzstellwände auf dem Gebäude Marktgasse 11 (Vernehmlassung S. 7\nZiff. 18 und S. 9. Ziff. 24; RR-act. I/01/7).\n\n4.8.2 Der Gemeinderat zeigte bereits mit der Vernehmlassung vom XY. August\n2013 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auf (S. 4 Ziff. III.1.c), dass die\nbeiden Situationen nicht vergleichbar sind. Namentlich handle es sich dort um\nhöchstens 1.80 m hohe Sichtschutzwände, während sie im vorliegenden Fall bis\n4.98 m erreichten. Zudem seien jene Sichtschutzwände \"geordneter und damit\nfür das Ortsbild vorteilhafter\" als im vorliegenden Fall. Dieser Beurteilung ist\ngrundsätzlich beizupflichten.\n\n"}