{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n4.4 Nach konstanter Rechtsprechung steht der kommunalen Baubewilligungsbehörde in Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE III 2013 186+191 vom 12.3.2013 Erw. 2.2; VGE III\n2010 73 vom 18.8.2010 Erw. 2.1, 2.2; VGE III 2007 38 vom 24.5.2007 Erw. 1.2\n14\nmit Hinweisen u.a. auf VGE 1031/00 vom 22.12.2000 Erw. 3b). Die Überprüfung\nder mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe\nhat zurückhaltend zu erfolgen. Auf der einen Seite hat sich die Überprüfung\ndurch die Beschwerdeinstanz - sachlich - in dem Umfang zurückzuhalten, als es\num lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis\nvon Bedeutung sein sollen. Auf der anderen Seite hat die Überprüfung durch die\nRechtsmittelinstanz so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton\nzu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Zu beachten ist\nauch hier wiederum, dass dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz\nnurmehr eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a und b\nVRP), nicht aber eine Ermessenskontrolle (Angemessenheitskontrolle) zukommt.\nBei der Anwendung von positiven Ästhetikklauseln des kommunalen Rechts hat\nsich das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz darauf zu\nbeschränken, zu prüfen, ob die von der kommunalen Bewilligungsbehörde vorgenommene und vom Regierungsrat (als erste Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition) geschützte Würdigung des Bauvorhabens vertretbar ist oder\nnicht. Mit anderen Worten ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt,\nanstelle einer von den Vorinstanzen (übereinstimmend) vorgenommenen (und im\nErgebnis gegebenenfalls vertretbaren) Würdigung der Einordnungsthematik eine\neigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und Eingliederung des Bauvorhabens vorzunehmen (vgl. VGE III 2013 110 vom 27.11.2013 Erw. 4.4 mit\nHinweisen, u.a. auf VGE 1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.2, mit Hinweisen auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Arnold Marti, Kommentar zum\nBGE 1P.678/2004 vom 21.6.2005, ZBl 8/2006, S. 437 ff.).\n\n4.5 Am 21. August 2012 nahm der kantonale Denkmalpfleger zu den\nSichtschutzwänden wie folgt Stellung (RR-act. II/02/6):\nDas Haus D.________ 06 aus dem 18./19. Jahrhundert ist im Kantonalen Inventar\nder Geschützten und Schützenswerten Bauten und Objekte (KIGBO 17.041) als\nDenkmal von lokaler Bedeutung eingestuft. Die Terrasse befindet sich im\nrückwärtigen, jüngeren Anbau. Aufgrund dieses Umstands und der rückseitigen\nAnordnung des Balkonanbaus ist der historische Kernbau durch die aufgestellten\nSichtschutzwände in seiner Erscheinung nicht betroffen.\n\nDies gilt auch für den Kernbau des benachbarten Hauses D.________ 04 (KIGBO\n17.024), dessen rückwärtiger, ebenfalls jüngerer Anbau bis auf wenige Dezimeter\nan den genannten Terrassenbau heranreicht. Die Frage, ob eine Sichtschutzwand\nmöglich ist, betrifft also nicht die historischen Kernbauten, sondern deren jüngere\nAnbauten, welche keiner besonderen denkmalpflegerischen Sorge bedürfen,\nsoweit sie die Kernbauten nicht direkt beeinträchtigen. Eine solche\nBeeinträchtigung der historischen Kernbauten stellt sich durch die\nSichtschutzwand nicht ein. Die Sichtschutzwand auf der Terrasse kann daher aus\ndenkmalpflegerischer Sicht bewilligt werden.\n\n"}