{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 12\nweise - welche in der K1 die Regel ist - (grundsätzlich) von der Einhaltung der\ngesetzlichen Abstandsvorschriften dispensiert, womit eine zonenspezifische\nAusnahmesituation gesetzlich geregelt wird. Im konkreten Fall liegt - unbesehen\nder Frage, ob es sich um eine geschlossene Bauweise (Grenzbau) handelt oder\nnicht - offenkundig eine besondere Situation vor. Die Aussenbegrenzung des\nHauses der Beschwerdegegnerin befindet sich nahezu umfassend auf der\nLiegenschaftsgrenze. Im westlichen Bereich überschreitet die Hauptbaute die\nLiegenschaftsgrenze sogar geringfügig (vgl. Katasterplan amtliche Vermessung\n1:500 vom 21.3.2012 [RR-act. II/02/5]). Der Abstand zwischen den Gebäuden\nD.________ 06 und D.________ 04 beträgt zu einem grossen Teil nicht\nwesentlich mehr als rund 1 m.\n\n3.2.2 In diesen engräumigen Verhältnissen befinden sich in südwestlicher\nRichtung ab dem ersten Obergeschoss Terrassen, deren Bestand unbestritten\nist. Diese Terrassen dienen dem wohnhygienischen Bedürfnis nach Licht und\nLuft. Die diesbezüglichen Möglichkeiten sind angesichts der Situierung des\nGebäudes D.________ 06 sowohl im Nordosten (D.________) als auch im\nSüdosten (Grenzbau) und im Nordwesten (Gebäude D.________ 04) stark\neingeschränkt, während die gegen Südwesten gerichteten Terrassen\ninsbesondere auch aufgrund ihrer Ausrichtung (Abendsonne) in besonderem\nMasse hierfür geeignet sind. Das Anliegen nach möglichst geringer Einsehbarkeit\nin diese Terrassen seitens der (drei) Nachbarliegenschaften und somit die\nWahrung der Privatsphäre ist in dieser vorliegenden konkreten Situation\nbegründet und nachvollziehbar. Unter diesen Umständen liegen besondere\nVerhältnisse (namentlich im Sinne von § 73 Abs. 1 lit. a und c PBG) vor, welche -\nfalls nicht die generelle Dispensation greift - ein Abweichen von\nGrenzabstandsvorschriften bzw. einen Grenzbau der Sichtschutzwände\nrechtfertigen. Ohne (dem Gebäude und der Umgebung sachgerecht angepasste)\nSichtschutzwände erwiese sich die Nutzung der Terrasse als zu stark\neingeschränkt. Entgegenstehende öffentliche Interessen an der Bejahung der\nAusnahmebewilligungsfähigkeit eines solchen Sichtschutzes sind grundsätzlich\nnicht erkennbar - auch nicht aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl.\nnachstehend Erw. 4.1 ff.). Ebensowenig würden wohl wesentliche Interessen von\nNachbarn tangiert, die durch diesen Sichtschutz beeinträchtigt werden könnten.\nVielmehr kann ein Sichtschutz auch im Interesse der Nachbarn, die dadurch\nebenfalls gleichzeitig dem freien Blick ihrer Nachbarn entzogen werden, liegen.\nIm Übrigen müssten allfällige Verletzungen zivilrechtlicher Bestimmungen beim\nZivilrichter vorgetragen werden.\n\n13\n3.3 Mit der grundsätzlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit von\nSichtschutzwänden ist indessen noch nicht gesagt, dass für die bestehenden\nSichtschutzwände eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Dies ist\nnachstehend zu prüfen.\n\n4.1 Die Beschwerdeführer machen - wie bereits der Gemeinderat - geltend, die\nkonkreten Sichtschutzwände seien nicht mit dem Ortsbildschutz zu vereinbaren.\n\n4.2 Die Kernzone K1 wird in Art. 06 PBR geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 ist\nder alte Dorfteil in seiner städtebaulichen Ausprägung geschützt. Umbau und\nRenovation sind die Regel; Neubauten sind statthaft, wenn sie das Ortsbild unter\nBerücksichtigung der historischen Vorgaben wahren. Die Steildachformen sind\nzu wahren (Art. 06 Abs. 2 PBR). Art. 30 PBR normiert die gestalterischen\nAnforderungen. Die grundlegenden Regeln der Architektur und die\nAnforderungen an die Einfügung in die gewachsenen Ortsstrukturen (wie\nKörnung, Gestaltung und Farbgebung) sind einzuhalten (Art. 30 Abs. 1 PBR,\nerster Satzteil). Erhöhte Anforderungen gelten für die Kernzonen und für\nexponierte Standorte (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 PBR). Dächer und Dachaufbauten\nmüssen quartierüblich gestaltet werden. Im zweiten Dachgeschoss sind\nDacheinschnitte und -aufbauten nicht zugelassen (Art. 30 Abs. 3 PBR).\nOrtsbaulich störende Zusatzanlagen (wie Antennen und Parabolantennen)\nkönnen untersagt werden (Art. 30 Abs. 4 PBR).\n\n4.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, beim Ortsbildschutz innerhalb der\nBauzonen handle es sich um einen Autonomiebereich der Gemeinden. Der\nRegierungsrat habe einseitig auf die Beurteilung des kantonalen\nDenkmalpflegers abgestellt. Der Gemeinderat habe zu Recht festgehalten, dass\ndie Sichtschutzwände auch im rückwärtigen Raum als ortsbaulich störende\nZusatzanlage zu qualifizieren seien (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.). Der\nGemeinderat vertritt vernehmlassend im Wesentlichen die gleiche Auffassung\nwie die Beschwerdeführer, während sich die Beschwerdegegnerin der\nBeurteilung des Regierungsrates anschliesst. Zudem ist die Beschwerdegegnerin\nder Ansicht, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer\nAusnahmebewilligung erfüllt seien, was sie mit den Grundsätzen des\nVertrauensschutzes und der Gleichbehandlung begründet (Vernehmlassung\nS. 8 f. Ziff. 21 ff.).\n\n"}