{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nDas Verwaltungsgericht hielt zu dieser Normierung u.a. fest, die geschlossene\nBauweise werde \"nicht vorgeschrieben, sondern erlaubt, bzw. kann gemäss der\nTerminologie von § 64 Abs. 1 PBG zugelassen werden\". Von der offenen\nBauweise abzuweichen sei folglich dort erlaubt, wo in der Dorfkernzone bereits\nzusammenhängende Häuserreihen bestünden. Dies könne nur im Sinne einer\nbereichsmässigen Definition verstanden werden. Mit anderen Worten bestehe\ndie Dorfkernzone im Wesentlichen aus zwei Zonenbereichen, nämlich einem\nBereich, in welchem (traditionell) die offene Bauweise stark vorherrschend sei,\nsowie einem Bereich (oder Bereichen), in welchem die geschlossene Bauweise\n(traditionell) vorherrschend sei (VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003\nErw. 5.e/bb).\n\n2.4.2 Für eine solche Differenzierung besteht vorliegend kein Grund; eine\nEinschränkung der geschlossenen Bauweise auf einen Bereich, in welchem\n(bereits) zusammenhängende Häuserreihen bestehen, wird mit Art. 12 PBR nicht\nvorgenommen. Die geschlossene Bauweise wird vielmehr vorbehaltlos für die\ngesamte K1 und KR als \"Regel\" vorgesehen. Im geltenden PBR wurde überdies\nauf eine weitergehende Differenzierung zwischen Kernzone und Dorfkernzone,\nwie sie dem früheren Zonenplan aus dem Jahre 1978 noch bekannt war,\nverzichtet (vgl. VGE 1045/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.4.1 ff.). Mithin gibt es\ngewichtige Argumente, welche für die regierungsrätliche Auslegung von Art. 12\nPBR sprechen, wonach ein Grenzbau - wenn auch nicht vorgeschrieben - so\ndoch grundsätzlich zulässig ist, womit auch kein Grenzabstand zu wahren wäre.\nLetztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, wie nachstehend zu\nzeigen ist.\n\n3.1.1 Gemäss 73 PBG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den im\nPBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgesetzten Bestimmungen\nbewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen,\ninsbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte (Abs. 1 lit. a), dank\nder Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt\nwerden kann (Abs. 1 lit. b), wenn Art, Zweckbestimmung oder Dauer des\nGebäudes eine Abweichung nahelegen (Abs. 1 lit. c) oder dadurch ein Objekt\ndes Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann (Abs. 1 lit. d).\nZudem muss eine Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen\nvereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen\n(Abs. 2).\n\n3.1.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines\nRechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Un-\n\n11\nzweckmässigkeiten zu beseitigen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Aargau, 1985, § 155 N. 6). Derartige Härtefälle können als Folge\nbesonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten\nErgebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist\ndaher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit\nder Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde\n(BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen. Ob die besonderen\nVoraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist\neine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern\n2013, § 67 N 1-3; Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,\n3.A., Bd. 1, Bern 2007 Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 Rz. 7). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung\n„wenn und soweit“ verknüpft. Es ist somit anhand des konkreten Projektes und\nallenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine Ausnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III 2007 156 vom 30.10.2007 Erw. 4.4, mit Hinweis auf\nVGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998 Nr. 8, Erw. 7; VGE III 2008\n100 vom 20.11.2008 Erw. 5.4).\n\nIst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den\ngesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation\nRechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen\nsich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das\nVerwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (VGE 672/95 vom\n22.12.1995, VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ 1990 Nr. 19 und 1993 Nr.\n60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein\nin Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (VGE III 2009 213\nvom 15.4.2010 Erw. 5.3.2; VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen).\n\n3.2.1 In der Kernzone ist im Allgemeinen von \"besonderen Verhältnissen\" auszugehen. Dies zeigt sich in Art. 12 Abs. 1 PBR, wonach die geschlossene Bau-\n\n"}