{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.3.2 Der Regierungsrat führte aus, es werde nicht bestritten, dass den\nSichtschutzwänden eine fassadenähnliche Wirkung zukomme und sie bezüglich\nAbstandsvorschriften wie Bauten zu behandeln seien (Erw. 5.1; auf Anlagen sind\nGrenz- und Gebäudeabstände grundsätzlich nicht einzuhalten [vgl. EGV-SZ\n2005 B.8.8 Erw. 2.1 betr. Schwimmbadanlage im Freien; EGV-SZ 2004 B.8.6\nErw. 4 betr. Antennenanlagen]; Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung haben\nindessen die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren [VGE 1002/00 vom\n26.5.2000, Erw. 2c betreffend in Hanglage erstellter Swimmingpool, der\ngegenüber dem unterliegenden Grundstück wie eine Nebenbaute erscheint; VGE\nIII 2011 154 vom 8.2.2012 Erw. 6.5 und VGE III 2012 202 vom 14.5.2013\nErw. 5.1.3 betreffend Lift; VGE 1054/97 vom 8.4.1998 Erw. 2 betreffend\nHolzbeige; VGE 1034/03 vom 22.10.2003 Erw. 11: an einem bestehenden\nStrommast installierte Antenne ist weder eine Baute noch weist sie eine\nfassadenähnliche Wirkung auf, womit ein Grenzabstand zu wahren wäre]; vgl.\ndemgegenüber Art. 8 Abs. 1 PBR [\"Für Anlagen gilt der kantonale Grenzabstand\nsinngemäss, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Einwilligung des\nNachbarn vorliegt oder abweichende zivilrechtliche Bestimmungen, insbesondere\nhinsichtlich Einfriedungen, bestehen\"]). Die geschlossene Bauweise dispensiere\nvon der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften. Die Bestimmung über\ndie offene und geschlossene Bauweise gemäss Art. 12 PBR betreffe die\nGemeinde in ihrem Autonomiebereich (Erw. 5.2). Bei geschlossener Bauweise\ndürften bzw. müssten Gebäude ein oder mehrseitig zusammengebaut oder auf\ndie Grenze gestellt werden. Wenn nur von einer Seite bis an die\nGrundstücksgrenze gebaut werde, werde von einem Grenzbau gesprochen. Dem\nNachbarn stehe die Möglichkeit offen, jederzeit an den Grenzbau anzubauen und\ndamit eine geschlossene Überbauung herzustellen. Damit die geschlossene\nBauweise zulässig sei, müssten nicht bereits effektiv zusammengebaute\nHäuserreihen ohne Zwischenräume bestehen. Vielmehr dürfe eine geschlossene\nBauweise mit Neubauten überhaupt erst geschaffen werden (Erw. 5.3 mit\nHinweis auf VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003 Erw. 5). Die Formulierung von\nArt. 12 Abs. 2 PBR bedeute, dass die geschlossene Bauweise in der K1\nvorgeschrieben sei. Beim Haus D.________ 06 handle es sich um\neinen Grenzbau, der um die umstrittenen Balkonwände erweitert werden dürfe,\nohne dass Abstandsvorschriften einzuhalten seien (Erw. 5.4).\n\n9\n2.3.3 Vernehmlassend macht der Gemeinderat geltend, vorliegend falle auf, dass\nder Begriff \"Grenzbau\" in Art. 12 PBR nicht vorkomme. Sodann handle es sich\nbeim Unterbau der Sichtschutzwände nicht um einen Grenzbau, der einseitig an\ndie Grenze habe angebaut werden können, weil in den Kernzonen die\ngeschlossene Bauweise die Regel sei. Vielmehr beruhe dieser Grenzbau auf\neiner separaten Ausnahmebewilligung. Selbst wenn man im vorliegenden Fall\nvon einer\ngeschlossenen Bauweise sprechen könnte, würde dies nicht zum Vornherein von\nder Einhaltung der Abstandsvorschriften dispensieren, sondern sie könnte nur\ndie Gassenbildung erlauben (S. 3 Ziff. 2).\n\n2.3.4 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, in der K1 sei auch die\nGassenbildung erlaubt. Zwischen dem Anbau auf ihrem Grundstück und dem\nTerrassenbau auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin bestehe ein\nZwischenraum von wenigstens 1.20 m. Es liege daher keine geschlossene\nBauweise vor. Die Grenzabstandsvorschriften seien einzuhalten (Beschwerde\nS. 3 f. Ziff. 1 ff.). Falsch sei die regierungsrätliche Auffassung, bei geschlossener\nBauweise dürften bzw. müssten die Gebäude ein oder mehrseitig\nzusammengebaut oder auf die Grenze gestellt werden (S. 3 Ziff. 3).\nBalkonverglasungen und Sichtstellwände seien zudem analog zu Einfriedungen\n(Art. 8 Abs. 1 PBR) als Anlagen zu qualifizieren. Die erforderliche schriftliche\nZustimmung der Nachbarn zur Abstandsunterschreitung liege nicht vor. Dem\ndamaligen Grenzbau mit Terrasse und schmiedeeisernem Terrassengeländer\nhabe der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin schriftlich zugestimmt. Die\nSichtstellwände seien jedoch ein neues Bauvorhaben (S. 4 Ziff. 6).\n\n2.3.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der regierungsrätlichen Beurteilung\nan (Vernehmlassung S. 4 Ziff. 8).\n\n2.4.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 PBR ist die geschlossene\nBauweise in der K1 \"die Regel\". Aus dem Wortlaut kann nicht abgeleitet werden,\ndass die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist. Dies lässt sich auch nicht\ndem VGE 955/02 + 956/02 vom 21. Mai 2003 entnehmen.\n\nJenes Verfahren betraf den Bezirk Einsiedeln. Dessen Baureglement vom\n10. Juni 2001 sieht in Art. 38 Abs. 1 BauR als \"Regel\" die offene Bauweise vor\".\nDie geschlossene Bauweise ist in der Dorfkernzone erlaubt, wo\nzusammenhängende Häuserreihen bestehen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BauR).\nWeiter sieht Art. 38 Abs. 2 Satz 3 BauR vor, dass bei der geschlossenen\nBauweise an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden muss.\n\n"}