{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.05.2014 III 2014 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.05.2014 III 2014 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.05.2014 III 2014 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:09:56", "Checksum": "ca24fd7c1f27dc5c8391db098598d0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.05.2014 III 2014 11\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n1.3 Der Regierungsrat bestätigte mit dem vorliegend angefochtenen RRB\nNr. 1253/2013 die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für den\nWasserspeier (Erw. 8). Hingegen erachtete er die Bewilligungsfähigkeit der\nSichtschutzwände für gegeben (Erw. 5).\n\n1.4 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 2\nund 3 des RRB Nr. 1253/2013 (Antrag Ziff. 1). Die Anträge Ziff. 2 und 3 sowie die\nBegründung zeigen indessen, dass der RRB Nr. 1253/2013 nur insoweit\nangefochten wird, als die Sichtschutzwände für bewilligungsfähig erachtet\nwurden. In der Präzisierung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 21. Februar 2014 kann daher kein (teilweiser)\nBeschwerderückzug erkannt werden (so die Beschwerdegegnerin\nvernehmlassend S. 3 Ziff. 6 f.).\n\n1.5 Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Beurteilung der Anwendbarkeit von Abstandsvorschriften wie auch der\nEinordnung der Sichtschutzwände.\n\n7\n2.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Planungs- und Baureglements\n(PBR) vom 29. September 1995 werden Grenz- und Gebäudeabstände von\nBauten nach kantonalem Recht bestimmt. In den Wohn- und\nWohngewerbezonen beträgt der Grenzabstand mindestens 5 m. Art. 12 und\nArt. 15 Abs. 3 PBR bleiben vorbehalten. Die geschlossene Bauweise dispensiert\nvon der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 PBR). Sie\nist in den Kernzonen K1 und KR (Kernrandzone) die Regel und erlaubt auch die\nGassenbildung. Im Übrigen ist sie mit Ausnahme der öffentlichen Zonen\nzugelassen, soweit sie durch Grunddienstbarkeit vorgesehen ist und die\nBauweise sich in die Umgebung einfügt (Art. 12 Abs. 2 PBR).\n\n2.1.2 Strittig ist zunächst, ob in der K1 aufgrund des kommunalen PBR die\ngeschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (so die Auffassung des Regierungsrates) und somit Abstandsvorschriften einzuhalten sind oder nicht.\n\n2.2 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen\nvorschreiben oder sie zulassen (§ 64 Abs. 1 PBG). Wo bereits Strassen und\nPlätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen, muss wieder an die\nSeitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden (§ 64 Abs. 2 PBG).\nAbsatz 1 räumt somit den Gemeinden die Freiheit ein, die geschlossene\nBauweise auch dort zuzulassen (oder gar vorzuschreiben), wo sie bis anhin noch\nnicht bestanden hat (vgl. VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003 Erw. 5.b; VGE\n806/96 vom 20.2.1997 Erw. 4.d/aa). Absatz 2 hat demgegenüber für die\nGemeinden verbindlichen Charakter, indem dort, wo bereits zusammenhängende\nHäuserreihen (entlang von Strassen und Plätzen) bestehen, zwingend wieder an\ndie Seitenmauern des Nachbargebäudes angebaut werden muss.\n\nIm erwähnten VGE 955/02 + 956/02 vom 21.5.2003 (Erw. 7.c/aa ff.) führte das\nVerwaltungsgericht aus, der Begriff der geschlossenen Bauweise werde im\nkantonalen Planungs- und Baugesetz nicht näher definiert. Insbesondere\nschränke das PBG die geschlossene Bauweise nicht auf (eine) bestimmte\nZone(n) ein. Vielmehr räume der als Kann-Vorschrift formulierte § 64 Abs. 1 PBG\nden Gemeinden die Kompetenz ein, die geschlossene Bauweise in bestimmten\nZonen vorzuschreiben oder sie zuzulassen, womit den Gemeinden gleichzeitig\nein beträchtliches Ermessen zukomme. Es entspreche denn auch im Kanton\nSchwyz der Praxis, die diesbezügliche Autonomie der Gemeinde zu\nrespektieren. Bereits im VGE 806/96 vom 20. Februar 1997 (Erw. 4d/cc) wurde\nsowohl vom Regierungsrat wie vom Verwaltungsgericht die Praxis des\nBezirksrates Einsiedeln geschützt, bereits bei zwei zusammenhängenden\nGebäuden auf angrenzenden Grundstücken eine geschlossene Bauweise\nanzunehmen (vgl. auch den VGE 669/91 vom 26. März 1992).\n8\n2.3.1 Der Gemeinderat verneinte im GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 für den\nBereich der beiden Liegenschaften KTN K.________ ohne nähere Begründung\neine geschlossene Bauweise (S. 3 unten).\n\n"}