{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e9a15b7457edd348b4083e9d2aeeb1e5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-11_2014-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c9af34da3d6b786a386d5fe7eba79080cbc249bc1346d425f337078a27caaefb5aa35eca0e860aee992bb689d294c71ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_11", "Checksum": "645f93656d4ec9e5894cf87755df5536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Januar 2014 beantragt das\nSicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdeführer abzuweisen. Der Gemeinderat Lachen lässt mit\nVernehmlassung vom 7. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde\nbeantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz bei solidarischer Haftbarkeit. Die\nBeschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 die\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nG. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchen die Beschwerdeführer das\nVerwaltungsgericht um eine \"Teil-Rechtskraftbescheinigung für den von der\nGegenpartei nicht angefochtenen Entscheid betreffend Nichtbewilligung des\nWasserspeiers mit Vollstreckungsandrohungen gemäss Beschluss Nr. 138 des\nGemeinderates Lachen vom 11.6.2013 Ziff. 3, 4 und 5\".\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2014 teilt der instruierende Richter den\nBeschwerdeführern mit, dass beim Verwaltungsgericht bis dato keine\nBeschwerde seitens G.________ eingegangen sei. Weitergehende\nBestätigungen erteile das Verwaltungsgericht betreffend vorinstanzliche\nEntscheide praxisgemäss analog dem Bundesgericht nicht. Zu erwähnen sei,\ndass die Beschwerdegegner des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens den\n\n5\nRRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 angefochten hätten; die\nBeschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden die Aufhebung\nder Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 verlangen.\n\nHierauf präzisieren die Beschwerdeführer ihren Antrag am 21. Februar 2014 wie\nfolgt:\nZiff. 1 Satz 1 und 2, sowie Ziff. 2 und 3 des Beschlusses Nr. 1253/2013 des\nRegierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien aufzuheben.\n\nGleichzeitig wurde noch einmal um eine Bestätigung der Teilrechtskraft ersucht.\nMit Schreiben vom 24. Februar 2014 verwies das Verwaltungsgericht auf sein\nSchreiben vom 17. Februar 2014 und hielt fest, das Verhältnis des\nangefochtenen zum nichtangefochtenen Teil des RRB Nr. 1253/2013 vom\n17. Dezember 2013 werde allenfalls der materiellen Prüfung unterliegen.\n\nH. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 lässt der Gemeinderat Lachen den mit\nder Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 gestellten Antrag wie folgt ergänzen:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, soweit darin die\nAufhebung des RRB Nr. 1253/2013 vom 17.12.2013 in Bezug auf die\nBalkonverglasungen und -sichtschutzwände verlangt wird.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (KTN H.________; Haus Nr. 04)\nwie diejenige der Beschwerdegegnerin (KTN I.________; Haus Nr. 06), welche\nbeide im Kantonalen Inventar der geschützten und schützenswerten Bauten und\nObjekte (KIGBO) verzeichnet sind, befinden sich in der Kernzone 1 (K1).\n\n1.2 Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsgesuchs der\nBeschwerdegegnerin vom 22. Juni/20. Juli 2012 war einerseits der offene\nWasserspeier. Der Gemeinderat Lachen verneinte mit dem GRB Nr. 138 vom\n11. Juni 2013 dessen Bewilligungsfähigkeit und verpflichtete die\nBeschwerdegegnerin, das Meteordachwasser des Vordaches über dem\nHauseingang mittels Rohrverbindung in die Ortskanalisation einzuleiten.\n\nAnderseits ersuchte die Beschwerdegegnerin um die nachträgliche\nBaubewilligung für die Sichtschutzwände auf der einseitig an das Wohnhaus\nangebauten südlichen Terrasse ihres Wohnhauses. Diese Sichtschutzwände aus\nHolz und Glas mit einer Höhe von 1.78 m und 4.98 m umgeben die Terrasse\ngrösstenteils und grenzen teilweise zugleich direkt an das Nachbargrundstück\n\n6\nder Beschwerdeführer (vgl. GRB Nr. 138 S. 2 lit. C; RR-act. II/2/7\n[Planunterlagen]; RR-act. II/5 mit Photos).\n\nGemäss der Beurteilung des Gemeinderates (S. 3 f. Ziff. 1) haben die\nSichtschutzwände eine fassadenähnliche Wirkung und verändern daher den\nRaum. Da keine geschlossene Bauweise vorliege, welche in der K1 von der\nEinhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften entbinde, sei grundsätzlich ein\nMindestabstand einzuhalten. Qualifiziere man die Sichtschutzwände als Bauten,\nkomme sinngemäss der kantonale Mindestgrenzabstand von 3 m gemäss § 60\nAbs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987\nzur Anwendung; gehe man von einer Anlage aus, gelte sinngemäss ebenfalls der\nMindestabstand von 3 m, sofern keine nachbarliche Einwilligung vorliege oder\ndie Abstandsbemessung für die Bauherrschaft nicht günstiger sei. Des Weiteren\nkönnten sich die Sichtschutzwände auch nicht ins Ortsbild einfügen. Daran\nändere sich nichts, wenn der kantonale Denkmalpfleger in seiner Stellungnahme\nvom 21. August 2012 keine direkte Beeinträchtigung der historischen Kernbauten\ndurch die Sichtschutzwände erkenne (S. 4 lit. c). Die Sichtschutzwände seien\nauch nicht ausnahmsweise bewilligungsfähig (S. 4 lit. d). Gemäss der\nGesuchstellerin seien sie im Frühling 1988 angebracht worden, womit der\nAnspruch auf Entfernung der Sichtschutzwände noch nicht verwirkt sei (S. 5\nlit. e).\n\n"}