21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen RRB Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 wird neu auf den 31. Mai 2013 festgesetzt. 3. Die Verfahrenkosten werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (Disp.-Ziff. 5) auf die Gerichtskasse genommen.