Die Kostennote listet an verschiedenen Tagen verrichtete Arbeitsleistungen auf. Der Stundenaufwand für die einzelnen, von ihrem Aufwand her unterschiedlichen Tätigkeiten wie Telephonate, Aktenstudium oder Verfassen der Beschwerde wird nicht beziffert. Das Verwaltungsgericht geht praxisgemäss bei der Parteientschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Fr. 220.-- inkl. MwSt aus (vgl. VGE I 2012 61+62+112 vom 12.12.2012 Erw. 9.3.3; VGE I 2011 150 vom 12.6.2012 Erw. 6.2; VGE I 2011 39 vom 9.6.2011 Erw. 9.2 mit Hinweis; VGE IV 2012 24 vom 8.11.2012). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt) pro Stunde entsprechen Fr. 3'870.-- bzw. Fr. 4'180.-- inkl. MwSt einem Arbeits-