der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem GebT zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebT).