Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Im Rahmen der im GebT festgesetzten Mindestund Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht sieht § 14 GebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung